Wann kommt der Schornsteinfeger?


Die Intervalle, in denen der Schornsteinfeger für Kehrungen, Überprüfungen und Messungen ins Haus kommt, richten sich einerseits nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), andererseits nach der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)“.

Worin liegen die Unterschiede?

Die Vorschriften unterscheiden sich erheblich danach, ob der Schornsteinfeger zum Kehren kommt oder für eine Sicherheitsüberprüfung, bei der der Kohlenmonoxidgehalt und der freie Abzug aller Abgase kontrolliert werden. Diese Punkte sind in der KÜO geregelt. Die BImSchV regelt dagegen die Fristen für die Umweltschutzmessungen, bei denen es um Wärmeverlust, Rußmengen oder Ölrückstände geht, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Außerdem hängen die Fristen von der jeweiligen Feuerungsanlage und dem Brennstoff ab.

Fristen für Kehrungen nach der KÜO

In der bundesweit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung sind die folgenden Fristen für Kehrungen festgelegt.

Anlage für feste Brennstoffe (Holz, Pellets, Kohle)

Beispiele Kehrungen pro Jahr
ganzjährig benutzte Feuerstätte Heizkessel mit Warmwasserbereitung 4x jährlich
während der Heizperiode regelmäßig genutzt Kachelofen 3x jährlich
Holzpellets, Verbrennung mit geringen Rückständen Pelletheizung 2x jährlich
Blockheizkraftwerk
2x jährlich
nicht regelmäßig genutzt Kaminofen, offener Kamin 2x jährlich
gelegentlich genutzt

Kaminofen, offener Kamin

(Nutzung nicht öfter als 2x pro Woche)

1x jährlich
nach § 15 1. BlmSchV wiederkehrend
zu überwachende
Feuerstätte
Heizkessel 1x jährlich
Anlage für flüssige Brennstoffe (Öl) Beispiele Kehrungen pro Jahr
regelmäßig benutzte Feuerstätte Ölheizkessel / Ölofen 3x jährlich
nicht regelmäßig benutzt Ölkessel / Ölofen 2x jährlich
gelegentlich benutzt Ölkessel / Ölofen 1x jährlich


Fristen für die Überprüfungen nach der KÜO

In der Kehr- und Überprüfungsordnung sind ebenfalls die Intervalle für die Sicherheitsüberprüfungen festgesetzt.

Anlage für feste Brennstoffe Beispiele Überprüfungsfristen
 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen

Abgasrohre, Kamin, Kachelofen

1x jährlich
betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte unbenutzter Kamin oder Kachelofen 1x jährlich
Anlage für flüssige Brennstoffe Beispiele Überprüfungsfristen
Abgasanlagen für Ölöfen, Ölkessel (egal, ob regelmäßig oder nur gelegentlich genutzt)
1x jährlich
betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte Ölheizung, Ölofen 1x jährlich
Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät
1x jährlich
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte für schwefelarmes Heizöl an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte Brennwerttherme und schwefelarmes Heizöl 1x alle zwei Jahre
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte für schwefelarmes Heizöl an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses
1x alle drei Jahre
ortsfeste Netzersatzanlage Notstromaggregat 1x alle drei Jahre
Anlage für gasförmige Brennstoffe Beispiele Überprüfungsfristen
raumluftabhängige Feuerstätte Gaskessel 1x jährlich
raumluftunabhängige Feuerstätte Gaskessel 1x alle zwei Jahre
raumluftunabhängige Feuerstätte mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses
1x alle drei Jahre
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck bestimmte Brennwertthermen 1x alle zwei Jahre
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses
1x alle drei Jahre
Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät
1x alle zwei Jahre


Fristen für die Messungen nach der BImSchV

Feste Brennstoffe
Messfrist
 Steinkohle, Holz, Pellets etc.   1x alle 2 Jahre
Flüssige Brennstoffe Messfrist für Anlagen älter als 12 Jahre Messfrist für Anlagen jünger als 12 Jahre
nicht ausschließlich schwefelarmes Heizöl 1x in zwei Jahren 1x in drei Jahren
nicht ausschließlich schwefelarmes Heizöl mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses 1x in fünf Jahren 1x in fünf Jahren
ausschließlich schwefelarmes Heizöl 1x in zwei Jahren 1x in drei Jahren
ausschließlich schwefelarmes Heizöl mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses 1x in fünf Jahren 1x in fünf Jahren
Gasförmige Brennstoffe Messfrist für Anlagen älter als 12 Jahre Messfrist für Anlagen jünger als 12 Jahre
raumluftabhängig (ohne Brennwertnutzung) 1x in zwei Jahren 1x in drei Jahren
raumluftabhängig (ohne Brennwertnutzung) mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses 1x in fünf Jahren 1x in fünf Jahren
raumluftunabhängig (ohne Brennwertnutzung) 1x in zwei Jahren 1x in drei Jahren
raumluftunabhängig (ohne Brennwertnutzung) mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses 1x in fünf Jahren 1x in fünf Jahren
Gasfeuerung mit Brennwerttechnik keine Messung
keine Messung


Für die Einhaltung dieser Fristen sind die Hauseigentümer verantwortlich.

Darüber hinaus kommt der Bezirksschornsteinfeger zwei Mal innerhalb von sieben Jahren zur sogenannten Feuerstättenschau.