Die Intervalle, in denen der Schornsteinfeger für Kehrungen, Überprüfungen und Messungen ins Haus kommt, richten sich einerseits nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), andererseits nach der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)“.
Die Vorschriften unterscheiden sich erheblich danach, ob der Schornsteinfeger zum Kehren kommt oder für eine Sicherheitsüberprüfung, bei der der Kohlenmonoxidgehalt und der freie Abzug aller Abgase kontrolliert werden. Diese Punkte sind in der KÜO geregelt. Die BImSchV regelt dagegen die Fristen für die Umweltschutzmessungen, bei denen es um Wärmeverlust, Rußmengen oder Ölrückstände geht, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Außerdem hängen die Fristen von der jeweiligen Feuerungsanlage und dem Brennstoff ab.
In der bundesweit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung sind die folgenden Fristen für Kehrungen festgelegt.
Anlage für feste Brennstoffe (Holz, Pellets, Kohle) |
Beispiele |
Kehrungen pro Jahr |
ganzjährig benutzte Feuerstätte | Heizkessel mit Warmwasserbereitung | 4x jährlich |
während der Heizperiode regelmäßig genutzt | Kachelofen | 3x jährlich |
Holzpellets, Verbrennung mit geringen Rückständen | Pelletheizung | 2x jährlich |
Blockheizkraftwerk |
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2x jährlich |
nicht regelmäßig genutzt | Kaminofen, offener Kamin | 2x jährlich |
gelegentlich genutzt |
Kaminofen, offener Kamin (Nutzung nicht öfter als 2x pro Woche) |
1x jährlich |
nach § 15 1. BlmSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte |
Heizkessel | 1x jährlich |
Anlage für flüssige Brennstoffe (Öl) | Beispiele | Kehrungen pro Jahr |
regelmäßig benutzte Feuerstätte | Ölheizkessel / Ölofen | 3x jährlich |
nicht regelmäßig benutzt | Ölkessel / Ölofen | 2x jährlich |
gelegentlich benutzt | Ölkessel / Ölofen | 1x jährlich |
In der Kehr- und Überprüfungsordnung sind ebenfalls die Intervalle für die Sicherheitsüberprüfungen festgesetzt.
Anlage für feste Brennstoffe | Beispiele | Überprüfungsfristen |
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen |
Abgasrohre, Kamin, Kachelofen |
1x jährlich |
betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | unbenutzter Kamin oder Kachelofen | 1x jährlich |
Anlage für flüssige Brennstoffe | Beispiele | Überprüfungsfristen |
Abgasanlagen für Ölöfen, Ölkessel (egal, ob regelmäßig oder nur gelegentlich genutzt) |
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1x jährlich |
betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | Ölheizung, Ölofen | 1x jährlich |
Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät |
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1x jährlich |
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte für schwefelarmes Heizöl an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte | Brennwerttherme und schwefelarmes Heizöl | 1x alle zwei Jahre |
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte für schwefelarmes Heizöl an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
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1x alle drei Jahre |
ortsfeste Netzersatzanlage | Notstromaggregat | 1x alle drei Jahre |
Anlage für gasförmige Brennstoffe | Beispiele | Überprüfungsfristen |
raumluftabhängige Feuerstätte | Gaskessel | 1x jährlich |
raumluftunabhängige Feuerstätte | Gaskessel | 1x alle zwei Jahre |
raumluftunabhängige Feuerstätte mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
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1x alle drei Jahre |
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck | bestimmte Brennwertthermen | 1x alle zwei Jahre |
raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
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1x alle drei Jahre |
Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät |
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1x alle zwei Jahre |
Feste Brennstoffe |
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Messfrist |
Steinkohle, Holz, Pellets etc. |
1x alle 2 Jahre |
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Flüssige Brennstoffe | Messfrist für Anlagen älter als 12 Jahre | Messfrist für Anlagen jünger als 12 Jahre |
nicht ausschließlich schwefelarmes Heizöl | 1x in zwei Jahren | 1x in drei Jahren |
nicht ausschließlich schwefelarmes Heizöl mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | 1x in fünf Jahren | 1x in fünf Jahren |
ausschließlich schwefelarmes Heizöl | 1x in zwei Jahren | 1x in drei Jahren |
ausschließlich schwefelarmes Heizöl mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | 1x in fünf Jahren | 1x in fünf Jahren |
Gasförmige Brennstoffe | Messfrist für Anlagen älter als 12 Jahre | Messfrist für Anlagen jünger als 12 Jahre |
raumluftabhängig (ohne Brennwertnutzung) | 1x in zwei Jahren | 1x in drei Jahren |
raumluftabhängig (ohne Brennwertnutzung) mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | 1x in fünf Jahren | 1x in fünf Jahren |
raumluftunabhängig (ohne Brennwertnutzung) | 1x in zwei Jahren | 1x in drei Jahren |
raumluftunabhängig (ohne Brennwertnutzung) mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | 1x in fünf Jahren | 1x in fünf Jahren |
Gasfeuerung mit Brennwerttechnik |
keine Messung |
keine Messung |
Für die Einhaltung dieser Fristen sind die Hauseigentümer verantwortlich.
Darüber hinaus kommt der Bezirksschornsteinfeger zwei Mal innerhalb von sieben Jahren zur sogenannten Feuerstättenschau.